Am 24. Juni 2025 wurde im Amtsblatt von Rumänien (Teil I, Nr. 585) der Erlass Nr. 329/2025 veröffentlicht, durch den die Vorschriften zur Anwendung von Art. 39 des Gesetzes Nr. 162/2017 über die gesetzliche Abschlussprüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen genehmigt wurden.
Diese Vorschriften regeln die Fälle, in denen die Behörde für öffentliche Aufsicht der gesetzlichen Abschlussprüfung (ASPAAS) präventive Maßnahmen ergreifen kann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
Geregelte Präventivmaßnahmen:
Laut Artikel 39 des Gesetzes Nr. 162/2017 kann ASPAAS:
- Eine Mitteilung aussprechen, mit der der Wirtschaftsprüfer oder das Prüfungsunternehmen zur Beendigung und Unterlassung des Fehlverhaltens aufgefordert wird;
- Eine öffentliche Erklärung abgeben, dass der Prüfungsbericht nicht den Anforderungen des Art. 34 Abs. (2) des Gesetzes oder des Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 entspricht;
- Eine öffentliche Erklärung über die Nichteinhaltung des Prüfungsberichts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Art. 34¹ Abs. (2) des Gesetzes veröffentlichen.
Diese Maßnahmen dienen der Information und Prävention und ersetzen nicht die Sanktionen gemäß Art. 40 des Gesetzes.
Anwendbares Sanktionssystem:
Wenn auf die Mitteilung keine Korrektur erfolgt, kann ASPAAS folgende Sanktionen verhängen:
- Öffentliche Verwarnung
- Verwaltungsstrafen, abhängig von der juristischen oder natürlichen Person
- Befristete Verbote der Berufsausübung (bis zu 3 Jahre)
- Widerruf der Zulassung für natürliche Personen
Auch die Leitung der geprüften Unternehmen kann bei Mitverantwortung sanktioniert werden.
Veröffentlichung der ASPAAS-Erklärungen:
Die Erklärungen über die Nichteinhaltung werden für maximal 5 Jahre auf der Website von ASPAAS veröffentlicht, um Transparenz zu gewährleisten und die Öffentlichkeit zu informieren.