Steuerkontrollen bei S.C. X S.R.L., deren Tätigkeitsgegenstand „Vermietung und Untervermietung von eigenen oder gemieteten Immobilien“ ist

S.C. X S.R.L., deren Tätigkeitsgegenstand „Vermietung und Untervermietung von eigenen oder gemieteten Immobilien“ ist, CAEN-Code 6820.

Geprüfter Zeitraum: 01.01.2017 – 31.12.2021.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Ausgaben für Lizenzen für geistige Eigentumsrechte und strategische Vermögensverwaltungsdienste in Höhe von insgesamt x Lei wurden nicht zum Abzug zugelassen, was zu einer zusätzlichen Gewinnsteuer in Höhe von x Lei führte.

Die Gründe für die Verweigerung des Abzugs von Ausgaben für strategische Vermögensverwaltungsdienste in den Jahren 2019-2021 waren:

  • Nichtvorlage schlüssiger Belege dafür, dass die Dienstleistungen im Interesse der Geschäftstätigkeit erbracht wurden;
  • Das Unternehmen hat es versäumt, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese Dienstleistungen von S.C. X S.R.L. in Anspruch genommen wurden;
  • die betreffenden Rechnungen enthielten keine Angaben zur Bezeichnung der Dienstleistungen.

Hinsichtlich der Zinsaufwendungen, die auf der Grundlage von Darlehensverträgen mit dem Unternehmen N im Mitgliedstaat X anerkannt wurden:

Die Steuerprüfungsstellen stellten fest, dass das geprüfte Unternehmen weder den vertraglich vereinbarten Teil des Darlehens noch die vertraglich aufgelaufenen und fälligen Zinsen mittels zusätzlicher Urkunden zu dem im Darlehensvertrag vereinbarten Fälligkeitstermin vollständig zurückgezahlt hat.

Gemäß den Vertragsklauseln wird „der nicht gezahlte Saldo zum Wert des Darlehens kapitalisiert“, wodurch sich die Schulden des Darlehensnehmers S.C. X S.R.L. um den Betrag der zum Fälligkeitstermin nicht gezahlten Vertragszinsen erhöhen.

Außerdem legte das geprüfte Unternehmen bei der Steuerprüfung keine weiteren Unterlagen vor, aus denen hervorging, welcher Anteil der an das Unternehmen N im Mitgliedstaat X gezahlten Beträge Zinsen und welcher Anteil die Rückzahlung des Darlehenskapitals darstellte.

Da das Unternehmen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die sich aus den vertraglichen Zinsen und dem geliehenen Kapital ergeben, nicht in vollem Umfang zum Fälligkeitsdatum beglichen hat, hat es die aufgelaufenen und nicht gezahlten Zinsen in Höhe von x Lei für den Zeitraum 2016-2021 kapitalisiert und damit die Schulden der X S.R.L. gegenüber ihrem Gläubiger N aus dem Mitgliedstaat X erhöht.

Gleichzeitig ergaben sich Differenzen aus der Neuberechnung der Abschreibungen während des Berichtszeitraums für das Anlagevermögen in Höhe von x Lei, die nicht abzugsfähige Ausgaben bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns und der Einkommensteuer in Höhe von x Lei darstellten. Das geprüfte Unternehmen legte keine ausreichenden und sachdienlichen Unterlagen und Informationen vor, die belegen, dass das Anlagevermögen verschrottet wurde, und es wurden nicht abzugsfähige Ausgaben für die übertragenen Vermögenswerte festgestellt, für die die Gewinnsteuer in Höhe von x RON berechnet wurde.

Im Ergebnis der Steuerprüfung wurden zusätzliche Steuerverbindlichkeiten in Höhe von x Lei festgestellt, davon:

  • x Lei Gewinnsteuer;
  • x RON Steuer auf Zinserträge, die in Rumänien von Gebietsfremden erzielt wurden.

Quelle: ANAF