Obergrenze für Ein- und Auszahlungen für 2025

Zusammenfassung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 70/2015 über Bareinnahmen und -ausgaben:

  1. Verpflichtung zur Verwendung bargeldloser Zahlungsmittel (Art. 1, Absatz 1):

Juristische Personen, PFAs, Einzel- und Familienunternehmen, Freiberufler, sonstige Einrichtungen und Vereinigungen müssen Ein- und Auszahlungen ausschließlich über bargeldlose Zahlungsmittel abwickeln.

 

Ausnahmen:

Die Verpflichtung gilt nicht für:

Staatliche Finanzämter;

Kredit- und Finanzinstitute, die keine Banken sind;

Einrichtungen, die elektronisches Geld ausgeben;

Glücksspielbetreiber und Devisenbüros.

  1. Obergrenzen für Bareinnahmen und Barzahlungen (Art. 3, Abs. 1):
  2. a) Bareinnahmen:

Maximal 5.000 RON/Tag von einer Person (Art. 3, Abs. 1, Buchstabe a).

Für Cash-and-Carry-Geschäfte: Maximal 10.000 RON/Tag von einer Person (Art. 3 Abs. 1, Buchstabe b).

  1. b) Zahlungen:

An Personen im Sinne von Art. 1: höchstens 5.000 RON/Tag/Person und nicht mehr als 10.000 RON/Tag (Art. 3 Abs. (1) Buchst. (c)).

An Bargeld und Mitnahme: höchstens 10.000 RON/Tag (Art. 3 Absatz 1 Buchstabe d).

Von Vorschüssen zur Abrechnung: höchstens 5.000 RON/Tag/Person (Art. 3 Absatz 1 Buchstabe e).

  1. Verbot der Aufsplitterung von Transaktionen:

Es ist verboten, Zahlungen oder Rechnungen aufzuteilen, um eine Überschreitung der Höchstbeträge zu vermeiden.

Ausnahme: Mietkaufverträge mit Ratenzahlung (Art. 3 Abs. (9).

  1. Transaktionen zwischen natürlichen und juristischen Personen:

Bareinnahmen/-auszahlungen für Warenlieferungen, Dienstleistungen, Dividenden oder Forderungsabtretungen dürfen 10.000 RON/Tag/Person nicht überschreiten.

Verbote:

Die Aufsplitterung von Transaktionen oder Rechnungen über Beträge, die die Obergrenze überschreiten, ist verboten.

Darlehen zwischen natürlichen und juristischen Personen dürfen ausschließlich bargeldlos gewährt werden (Art. 3, Abs. 13).

  1. Höchstbeträge für Bargeld in der Kasse:

Personen im Sinne von Art. 1 genannten Personen: höchstens 50.000 Lei/Tag (Art. 3, Abs. 15).

Cash-and-Carry-Geschäfte, Hypermärkte: maximal 500.000 RON/Tag (Art. 3, Abs. 16).

Überschreitung der Höchstgrenze:

Bargeld, das den Höchstbetrag überschreitet, muss innerhalb von zwei Arbeitstagen auf Bankkonten eingezahlt werden, mit Ausnahme von Beträgen für Gehälter, Ansprüche des Personals und andere Transaktionen mit Privatpersonen, für die drei Arbeitstage zulässig sind.

Diese Vorschriften gewährleisten ein kontrolliertes Bargeldmanagement und fördern die Verwendung bargeldloser Zahlungsinstrumente, um die Steuerhinterziehung zu verringern und die Finanztransaktionen zu modernisieren.