Vorschlag zur Änderung der Obergrenze für optionale Renten

Am 16. Dezember billigte der Senat einen Vorschlag zur Anhebung der Höchstgrenze für den Steuerabzug bei freiwilligen Renten- und Krankenversicherungen von 400 € auf 1.200 € pro Jahr. Die Initiatoren des Vorschlags argumentieren, dass der derzeitige Betrag nicht mehr ausreicht, um die Kosten für diese Leistungen zu decken. Während die kurzfristige Auswirkung auf den Haushalt gering wäre, glauben die Gesetzgeber, dass die Maßnahme mittel- bis langfristig die Steuerehrlichkeit verbessern und dazu beitragen könnte, zusätzliche Einnahmen aus hochwertigen privaten Dienstleistungen zu erzielen.

Konkret zielt der Vorschlag darauf ab, die Obergrenze für den Abzug von Beträgen zu verdreifachen, die von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern für private Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur dritten Säule der privaten Altersvorsorge gezahlt werden. Gegenwärtig können Arbeitnehmer bis zu 400 € pro Jahr für private Krankenversicherungsbeiträge absetzen, während Arbeitgeber diese Kosten für ihre Arbeitnehmer absetzen können. Je nachdem, wer die Kosten trägt, gelten unterschiedliche Steuerregelungen. Die Ausgaben des Arbeitgebers für die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sind bei der Körperschaftssteuer absetzbar, soweit sie dem Arbeitslohn gleichgestellt sind, und die Prämien für die freiwillige Krankenversicherung sind nicht sozialversicherungspflichtig.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer, die in eine private Pensionskasse (Säule III) einzahlen, einen Abzug von bis zu 400 € pro Jahr geltend machen, und Arbeitgeber können solche Beiträge ebenfalls bis zu einer Grenze von 400 € pro Jahr zahlen. Die Ausgaben sind von der Körperschaftssteuer absetzbar, und alle Beträge, die über diesen Höchstbetrag hinausgehen, gelten als lohnunabhängige Leistungen und werden entsprechend besteuert.

Es ist zu beachten, dass für diese Lohnzusatzleistungen eine monatliche Nichtsteuergrenze von 33 % gilt. Die vorgeschlagene neue Obergrenze von 1.200 € soll am 1. Januar des Jahres nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.