Informationen für die Einreichung der Saf-T

Wir erinnern daran, dass die Rechtsgrundlage für die SAF-T die Verordnung 1783/2021 über die Art der Informationen, die der Steuerzahler durch die Standard-Steuerkontrolldatei erklären muss, das Berichtsmodell, das Verfahren und die Bedingungen für die Übermittlung sowie die Fristen für die Übermittlung und das Datum/die Daten, ab dem/denen die Kategorien von Steuerzahlern verpflichtet sind, die Standard-Steuerkontrolldatei zu übermitteln (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1073/09.11.2021).

Die Datenmeldung D406 ist in elektronischem Format zu übermitteln, wobei die Frist für die Übermittlung wie folgt ist

  • der letzte Kalendertag des Monats, der auf den Berichtszeitraum folgt, d. h. je nach Fall der Kalendermonat/das Kalenderquartal, wenn es sich nicht um Angaben zu den Abschnitten „Bestände“ und „Aktiva“ handelt;
  • zum Termin für die Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, im Falle der Rubrik „Aktiva“;
  • zu der von der zentralen Steuerbehörde gesetzten Frist, die im Falle der Rubrik „Bestände“ mindestens 30 Kalendertage ab dem Datum der Anfrage betragen muss.

Steuerzahler/Steuerpflichtige reichen die D406-Informationserklärung monatlich oder vierteljährlich ein, im Anschluss an den geltenden Steuerzeitraum für die Mehrwertsteuer (MwSt.).

Steuerpflichtige, die als anwendbaren Steuerzeitraum für die Mehrwertsteuer das Halbjahr oder das Jahr haben, reichen die D406-Informationserklärung vierteljährlich ein.

Steuerpflichtige, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, reichen die D406-Informationserklärung vierteljährlich ein.

Die Frist für die Einreichung der D406-Informationserklärung in der Standard-Steuerkontrolldatei ist der letzte Kalendertag des Einreichungsmonats, der dem Kalendermonat entspricht, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, für den die Informationserklärung erstellt wurde.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Zahler/Beitragszahler in den Genuss einer Nachfrist von:

  • 6 (sechs) Monate für die erste Meldung, bzw. fünf (fünf) Monate für die zweite Meldung, 4 (vier) Monate für die dritte Meldung, 3 (drei) Monate für die vierte Meldung, 2 (zwei) Monate für die fünfte Meldung, für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, die SAF-T-Datei monatlich zu übermitteln;
  • 3 (drei) Monate für die erste Meldung, für Steuerpflichtige, die zur vierteljährlichen Übermittlung des SAF-T verpflichtet sind.

Die Nachfrist wird ab dem letzten Tag des Berichtszeitraums, für den sie gewährt wird, berechnet, wenn die Übermittlungspflicht für den jeweiligen Steuerpflichtigen wirksam wird.

Die Steuerpflichtigen werden also nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 337^1 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Abgabenordnung in der geänderten und ergänzten Fassung bestraft, wenn sie die gültige Informative Erklärung D406 innerhalb der oben genannten Höchstfrist einreichen.

Falls der Steuerpflichtige bestimmte Fehler in der ursprünglich eingereichten Erklärung feststellt, kann er berichtigende Erklärungen abgeben.

Die Angaben zu den „Vermögenswerten“ in der Informativen Erklärung D406 werden auf der Ebene des von den Steuerpflichtigen angewandten Haushaltsjahres zusammengestellt und in einer einzigen Vorlage, d.h. einem einzigen Bericht der Informativen Erklärung D406, bis zum Datum der Vorlage des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr, auf das er sich bezieht, eingereicht.

Quelle: ANAF