S.C. X S.R.L., deren Unternehmensgegenstand die „Herstellung von Metallkonstruktionen und Teilen von Metallkonstruktionen“ ist, CAEN-Code 2511.
Geprüfter Zeitraum: 01.01.2019 – 31.12.2021 – Lohnsteuer und entsprechende Sozialabgaben.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
Nach der Überprüfung der Erfüllung der zu Artikel 60, Absatz 5 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung festgelegten Bedingungen stellten die Steuerprüfungsstellen Folgendes fest:
Gemäß der Satzung von S.C. X S.R.L. ist die erklärte Haupttätigkeit die „Herstellung von Metallkonstruktionen und Teilen von Metallkonstruktionen“, eine Tätigkeit, die unter den CAEN-Code 2511 fällt, für die die entsprechenden Erleichterungen gewährt werden können.
Die Analyse der Tätigkeiten des geprüften Unternehmens, d. h. die Analyse/Prüfung der mit den Kunden geschlossenen Verträge, der Rechnungen und der ihnen beigefügten Unterlagen, ergab, dass die Tätigkeit des Unternehmens in der Tat in der „Herstellung von Komponenten/Teilen/Baugruppen für Förderanlagen“ besteht, die nach der Klassifizierung der Tätigkeiten in der Volkswirtschaft unter den CAEN-Code 2822 „Herstellung von Hebezeugen und Fördereinrichtungen“ fällt.
In Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen gelten die Tätigkeiten, die unter den CAEN-Code 2822 fallen, nicht als Bautätigkeiten.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der in Artikel 60 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Steuererleichterungen nicht erfüllt sind, stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass die natürlichen Personen als Arbeitnehmer von S.C. X S.R.L. für den Zeitraum, der Gegenstand der Steuerprüfung war, nicht in den Genuss der Ermäßigung des Sozialversicherungsbeitragssatzes um 3,75 Prozentpunkte bzw. der Befreiung von der Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags und der Befreiung von der Zahlung der Steuer auf Einkünfte aus Löhnen und gleichgestellten Einkünften kommen konnten.
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen war S.C. X S.R.L. als Arbeitgeber verpflichtet, die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und die dem Lohn gleichgestellten Steuern zu berechnen, einzubehalten und an den Staatshaushalt abzuführen.
Infolgedessen stellten die Steuerprüfungsstellen zusätzliche Steuerverbindlichkeiten in Höhe von x Lei fest, die sich wie folgt zusammensetzen
- x Lei – Steuer auf das Einkommen aus Löhnen und Gehältern;
- x Lei – Sozialabgaben.
Quelle: ANAF