Geprüfter Zeitraum: 01.01.2018 – 31.03.2024.
Wichtigste Ergebnisse der Steuerprüfung:
Nach Prüfung der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Belege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge) stellte das Steuerprüfungsteam fest, dass P.F. X im Zeitraum 01.01.2018 – 31.03.2024 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, d.h. aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (Geschäfte mit Holz) erzielte.
Der Steuerpflichtige übte eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die aufgrund der Anzahl, des Wertes und der zeitlichen Wiederholbarkeit dieser Geschäfte gewerblicher Art auf die Erzielung von Einkünften kontinuierlicher Art abzielte und unter die Bestimmungen von Art. 269 Abs. (1) und (2) des Gesetzes über die Steuerpflichtigen fiel. (1) und (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, Ende Dezember 2019 einen Umsatz von x Lei erzielt.
Daher überschritt es im Jahr 2019 die in Art. 310 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung geregelte Höchstgrenze für die Mehrwertsteuerbefreiung. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , mit späteren Änderungen und Ergänzungen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die in der besonderen Befreiungsregelung vorgesehene Obergrenze überschritten wurde, war der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Monatsende die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316, Absatz. (1), lit. b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, in Kraft im Jahr 2019. Der Steuerpflichtige war verpflichtet, sich im Januar 2020 für MwSt.-Zwecke registrieren zu lassen, da er im Dezember 2019 die Steuerbefreiungsschwelle überschritten hatte und ab dem 01.02.2020 MwSt.-Zahler wurde.
Der überprüfte Steuerpflichtige hat sich nicht innerhalb der in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fristen als MwSt.-Zahler registrieren lassen, weshalb die Steuerprüfungsorgane eine zusätzliche MwSt. in Höhe von x Lei festgesetzt haben.
Quelle: ANAF