S.C. X S.R.L. hat als Unternehmensgegenstand „Bauarbeiten von Wohn- und Nichtwohngebäuden“, CAEN-Code 4120.
Geprüfter Zeitraum:
- 10.2022 – 31.03.2024 für Zwecke der Einkommensteuer;
- 07.2022 – 30.09.2022 für die Steuer auf das Einkommen von Kleinstunternehmen;
- 07.2022 – 28.02.2023 für die Mehrwertsteuer.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
- Zusätzliche Einkommensteuer in Höhe von x Lei wurde wie folgt festgesetzt:
o Nichterfüllung der Verpflichtung zur Aufzeichnung und Erklärung der Körperschaftssteuer für das vierte Quartal 2022;
o Aufzeichnung von steuerlich nicht absetzbaren Protokollkosten;
o Ausgaben für die vollständige Abschreibung eines Transportmittels über die gesetzliche Grenze hinaus;
o Ausgaben für Verbrauchsmaterial und die Verschrottung von Anlagegütern, die als nicht für betriebliche Zwecke angeschafft gelten;
o die Erfassung der Einnahmen aus dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs, ohne dass auch die Ausgaben für die veräußerten Wirtschaftsgüter erfasst werden;
o die Erfassung von nicht steuerpflichtigen Einkünften ohne entsprechende Belege;
o steuerlicher Abzug von reinvestierten Gewinnen aus einer nicht neu erworbenen Immobilie.
- Es wurde eine zusätzliche Steuer auf die Einkünfte von Kleinstunternehmen in Höhe von x Lei festgesetzt, da die von S.C. Y S.R.L. erbrachten Dienstleistungen fälschlicherweise als Vorschüsse auf dem Konto „Schuldner der Lieferanten“ verbucht wurden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage um einen Betrag von x Lei verringert hat.
- Außerdem wurde eine zusätzliche Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei wie folgt festgesetzt:
o Abzug der Mehrwertsteuer für Käufe für geschäftliche Zwecke, für die das Unternehmen keine Belege über die Verwendung für geschäftliche Zwecke vorgelegt hat;
- das geprüfte Unternehmen missachtete die 50 %-Grenze für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben und die abgezogene MwSt. für den Kauf eines Autos, wenn die ausschließliche Verwendung für geschäftliche Zwecke nicht nachgewiesen wurde;
- das geprüfte Unternehmen wies laufende Investitionen nach, d. h. die Modernisierung von Gebäuden, die sich im Besitz des Unternehmens befinden, und zog die MwSt. ungerechtfertigterweise auf der Grundlage der Kaufunterlagen zum Zeitpunkt ihrer Realisierung ab;
- ungerechtfertigter Vorsteuerabzug beim Kauf von Gegenständen, die nicht für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden sollten.
Dementsprechend wurde im Anschluss an die durchgeführte Steuerprüfung der Betrag von x Lei zusätzlich festgestellt, der
- x Lei Gewinnsteuer;
- x Lei Steuer auf das Einkommen von Kleinstunternehmen;
- x Lei Mehrwertsteuer.
Quelle: ANAF