Feststellungen nach einer Steuerprüfung bei einem Unternehmen mit der Tätigkeit „Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen“

„Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen“, CAEN-Code 4931.

Geprüfter Zeitraum:

01.01.2016-31.03.2022 für die Mehrwertsteuer;

01.01.2016-31.12.2020 für die Gewinnsteuer.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Das geprüfte Unternehmen hat den Steuerprüfungsstellen keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die die Mehrwertsteuerbefreiung der erbrachten Leistungen rechtfertigen könnten, obwohl in den Beförderungspapieren (CMR) als Bestimmungsort und Lieferort verschiedene Lieferabschnitte angegeben waren, die alle aus den Mitgliedstaaten X und Y stammten, wurde die Sanierung dieser Transporte nicht eindeutig bestätigt, und auch der Bestimmungsort oder der Abladeort der Waren waren im Vertrag nicht angegeben.

In der Praxis verwendete das Unternehmen von den Begünstigten unterzeichnete Rechnungen und CMR (mit fehlerhaften Angaben) als Belege für die Anwendung der Steuerbefreiung. (Die Lieferung der Waren soll in die Mitgliedstaaten X und Y erfolgt sein, während der Spediteur erklärte, die Waren nie in diese Länder befördert zu haben).

Die Steuerprüfungsstellen stellten also fest, dass das Unternehmen X S.R.L. die Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen an Kunden in den Mitgliedstaaten X und Y nicht mit gleichwertigen Unterlagen nachgewiesen hat, so dass für Lieferungen, die von rumänischen Wirtschaftsbeteiligten zugunsten von Kunden in den beiden Staaten getätigt wurden, die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht angewendet werden kann und eine zusätzliche Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei erhoben wird.

Außerdem hat das Unternehmen im Quartal I-2020 fälschlicherweise die Bestimmungen des O.U.G. Nr. 33/2020, Artikel 1, Absatz (1), Titel sub) angewandt, nach denen es den 10%igen Rabatt auf die für das Quartal I-2020 fällige Gewinnsteuer  berechnet hat, wobei die Bedingung für den Erhalt des Rabatts darin bestand, dass die Gewinnsteuer  für das Quartal I-2020 bis einschließlich 25. April 2020 gezahlt werden muss, wobei die durchgeführte Überprüfung ergab, dass die Gewinnsteuer  in Höhe von x Lei nicht innerhalb der Frist gezahlt wurde.

Infolgedessen stellten die Steuerprüfungsorgane fest, dass das geprüfte Unternehmen nicht berechtigt ist, den 10 %-Rabatt in Anspruch zu nehmen, so dass der Betrag von x Lei eine nicht gezahlte und nicht entrichtete Gewinnsteuer  für das Steuerjahr 2020 darstellt, die von dem Prüforgan zusätzlich ermittelt wurde.

Quelle: ANAF