P.F.A. X ist im Bereich „Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen a.n.g.“, CAEN-Code 8299, tätig.
Der geprüfte Zeitraum war:
01.01.2016 – 30.11.2022 für die Mehrwertsteuer;
01.01.2016 – 31.12.2021 für die Einkommensteuer und die Sozialbeiträge.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
P.F.A. X übte während des geprüften Zeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, für die sie im Zeitraum 01.03.2010 – 01.08.2012 für MwSt.-Zwecke registriert war, wobei die MwSt.-Registrierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum 01.08.2012 aufgehoben wurde.
Für den Zeitraum, in dem P.F.A. X eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, ist der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung der Erklärung 311 – „Erklärung über die erhobene Mehrwertsteuer, die von Steuerpflichtigen geschuldet wird, deren MwSt.-Registrierungscode gelöscht wurde“ gemäß Artikel 316, Absatz (11), Buchstabe d) des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung in der geänderten Fassung nicht nachgekommen.
Herr X als Eigentümer von P.F.A. X legte den Steuerprüfungsbehörden keine Belege für die getätigten Käufe vor.
P.F.A. X ist im Bereich „Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen a.n.g.“, CAEN-Code 8299, tätig.
Der geprüfte Zeitraum war:
01.01.2016 – 30.11.2022 für die Mehrwertsteuer;
01.01.2016 – 31.12.2021 für die Einkommensteuer und die Sozialbeiträge.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
P.F.A. X übte während des geprüften Zeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, für die sie im Zeitraum 01.03.2010 – 01.08.2012 für MwSt.-Zwecke registriert war, wobei die MwSt.-Registrierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum 01.08.2012 aufgehoben wurde.
Für den Zeitraum, in dem P.F.A. X eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, ist der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung der Erklärung 311 – „Erklärung über die erhobene Mehrwertsteuer, die von Steuerpflichtigen geschuldet wird, deren MwSt.-Registrierungscode gelöscht wurde“ gemäß Artikel 316, Absatz (11), Buchstabe d) des Gesetzes 227/2015 über die Abgabenordnung in der geänderten Fassung nicht nachgekommen.
Herr X als Eigentümer von P.F.A. X legte den Steuerprüfungsbehörden keine Belege für die getätigten Käufe vor.
Zur Ermittlung des Jahresnettoeinkommens aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigten die Steuerprüfungsorgane die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen, d.h. das Logbuch der Ein- und Auszahlungen, Bankauszüge, Steuerrechnungen und Quittungen, die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2021 ausgestellt wurden.
Zur Ermittlung des Jahresnettoeinkommens aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigten die Steuerprüfungsorgane die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen, d.h. das Logbuch der Ein- und Auszahlungen, Bankauszüge, Steuerrechnungen und Quittungen, die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2021 ausgestellt wurden.
Quelle: ANAF