Persönlicher Steuerabzug

Natürliche Personen, die Einkünfte aus Arbeitseinkommen erzielen, haben Anspruch auf einen Abzug von ihrem monatlichen Nettoeinkommen aus Arbeitseinkommen in Form eines persönlichen Abzugs, der für jeden Monat des Besteuerungszeitraums nur für Einkünfte aus Arbeitseinkommen am Ort der Hauptfunktion gewährt wird.

Der persönliche Abzug setzt sich aus dem persönlichen Grundabzug und dem zusätzlichen persönlichen Abzug zusammen und wird im Rahmen des monatlich erzielten steuerpflichtigen Einkommens gewährt.

Der Grundabzug wird natürlichen Personen gewährt, deren monatliches Bruttoeinkommen bis zu 2.000 Lei über der Höhe des im Monat des Einkommens geltenden garantierten Bruttomindestlohns liegt. Wird im selben Monat mehr als ein Bruttomindestlohn in Anspruch genommen, wird der niedrigste Bruttomindestlohn berücksichtigt.

Für Steuerpflichtige, deren monatliche Bruttoeinkünfte aus Löhnen bis zu 2000 Lei über dem Bruttogrundlohn pro Land liegen, werden die persönlichen Grundabzüge nach der folgenden Tabelle ermittelt:

 

Unterhaltspflichtige

Bruttomonatseinkommen

ohne

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 und mehr als 4 Personen

von………. bis …….

Anteil am Mindestlohn

Anteil am Mindestlohn

Anteil am Mindestlohn

Anteil am Mindestlohn

Anteil am Mindestlohn

1

Mindestlohn

20%

25%

30%

35%

45%

Mindestlohn+1 Lei

Mindestlohn + 50 Lei

19,50%

24,50%

29,50%

34,50%

44,50%

Mindestlohn+51 Lei

Mindestlohn +100 Lei

…….

…….

…….

…….

…….

Mindestlohn+

Mindestlohn +

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

…….

 

Für Steuerpflichtige, deren monatliches Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern über der oben genannten Grenze liegt, wird kein persönlicher Grundfreibetrag gewährt.

Wer kann die Person sein, die für die Wartung zuständig ist?

– Ehegatten;

– Kinder unter 18 Jahren;

– sonstige Familienangehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (einschließlich des zweiten Grades), wie folgt:

– Eltern des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten;

– Großeltern des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten;

– Enkelkinder des Arbeitnehmers in direkter absteigender Linie, mit Ausnahme der Enkelkinder der Geschwister des Arbeitnehmers;

– Geschwister des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners.

 Bedingungen: Der Unterhaltsberechtigte muss über ein steuerpflichtiges und nicht steuerpflichtiges Einkommen verfügen, das 20 % des garantierten nationalen Bruttomindestlohns pro Monat nicht übersteigt, mit Ausnahme der folgenden Einkünfte:

-Stipendien für Personen, die eine Ausbildung oder Weiterbildung in einer Einrichtung absolvieren;

-Preise, die Athleten erhalten, die bei Welt- und Europameisterschaften und Olympischen/Paralympischen Spielen eine Medaille gewonnen haben;

-Preise und andere Ansprüche in Form von Unterkunft, Verpflegung, Beförderung und dergleichen, die Schüler und Studenten bei nationalen und internationalen Wettbewerben erhalten;

-Kinderrenten, die nach dem Gesetz zustehen;

-Sozialleistungen gemäß Art. 58 des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Wenn eine Person von mehr als einem Steuerpflichtigen unterstützt wird, wird der Betrag, der den persönlichen Grundabzug darstellt, nur einem Steuerpflichtigen zugerechnet, je nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.

Bei minderjährigen Kindern von Steuerpflichtigen wird der Betrag des Grundfreibetrags jedem Steuerpflichtigen zugerechnet, der für sie zuständig ist.

 Personen, die land- und forstwirtschaftliche Flächen von mehr als 10.000 m2 in Hügel- und Berggebieten und mehr als 20.000 m2 in Berggebieten besitzen, gelten nicht als unterhaltsberechtigt.

Der zusätzliche persönliche Abzug wird wie folgt gewährt:

15 % des garantierten nationalen Bruttomindestlohns für Personen bis zum 26. Lebensjahr, deren Gehaltseinkommen bis zu 2.000 Lei über dem nationalen Bruttomindestlohn liegt.

100 Lei pro Monat für jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren, wenn das Kind in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist, an den Elternteil, der ein Lohneinkommen bezieht, unabhängig von der Höhe dieses Einkommens.

Der zusätzliche persönliche Abzug von 100 Lei pro Monat wird nur einem Elternteil gewährt, wenn beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkommen, und zwar gegen Vorlage der Bescheinigung über die Einschulung des Kindes und einer Erklärung des begünstigten Elternteils über die Eigenverantwortung.

Wer kann im Gesundheitssystem mitversichert werden?

– Ehepartner

– Ehegatte                                     

– Eltern

In dieser Eigenschaft zahlen sie keine Krankenversicherungsbeiträge, nehmen aber die medizinischen Leistungen des Krankenversicherungssystems in Anspruch.

Voraussetzungen: Sie stehen unter der Obhut eines Versicherten; sie besitzen keine land- oder forstwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10.000 Quadratmetern in einem Hügel- oder Berggebiet.

Mitversicherte Personen dürfen keine Mitversicherten haben.