Ergebnisse der Steuerprüfung einer PF, deren Tätigkeit der Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist

Die PF X hat als Tätigkeitsgegenstand „Bauarbeiten an Wohn- und Nichtwohngebäuden“, Code CAEN 4120.

Der geprüfte Zeitraum war:

01.01.2018 – 31.12.2022 Einkommensteuer in Bezug auf die einzige Erklärung – 01.01.2018 – 31.12.2022 – CASS in Bezug auf die einzige Erklärung

– 01.01.2018 – 30.06.2022 – MWST.

Wichtigste Feststellungen der Steuerprüfungsstellen:

Der geprüfte Steuerpflichtige hat für den gesamten Prüfungszeitraum, d.h. 01.01.2018 – 31.12.2022, die Einzelsteuererklärungen über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge nicht abgegeben und die vorgeschriebenen Buchführungsunterlagen und Buchungsregister (Ein- und Auszahlungsregister, Inventarverzeichnis) nicht geführt.

Die Steuerprüfungsstellen stellten außerdem fest, dass P.F. X die Erteilung von 21 Baugenehmigungen für die Errichtung von Gebäuden beantragte, die alle als „P-Wohnhaus“ vorgesehen waren.Nach der Überprüfung der den Kontrollorganen zur Verfügung gestellten Unterlagen wurde für die Tätigkeit von Immobiliengeschäften, die als natürliche Person ausgeübt wurde, ohne für Steuerzwecke registriert zu sein, auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 1(1), Artikel 68, Absatz 1, Absatz 4, Buchstabe a des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen eine zusätzliche Einkommenssteuer in Höhe von x Lei festgelegt.

Außerdem wurden infolge der Ermittlung der Differenz des Nettoeinkommens zusätzliche Steuerverpflichtungen in Bezug auf den Beitrag zur sozialen Krankenversicherung in Höhe von x Lei festgelegt. In Bezug auf die Mehrwertsteuer sind die im Rahmen der Steuerprüfung festgestellten Differenzen darauf zurückzuführen, dass der Steuerpflichtige es versäumt hat, sich bei Überschreiten des Schwellenwerts im Juli 2019 für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

Es wurde eine Mehrwertsteuerdifferenz in Höhe von insgesamt x Lei festgestellt, die sich auf eine Steuerbemessungsgrundlage von x Lei bezieht.

 

Quelle: ANAF