Alternative zu Essensgutscheinen ab 2023

Besteuerung von Mahlzeiten und Essensgutscheinen im Jahr 2022:

Nach den derzeitigen Bestimmungen der Steuergesetzgebung gelten Essensgutscheine lediglich als Einkommen, auf das keine Sozialabgaben erhoben werden.

Gemäß Artikel 142 Buchstabe r) der Steuergesetzgebung gelten daher für Essensgutscheine besondere Steuerregelungen, da sie von der Berechnung der Sozialbeiträge ausgenommen sind.

Essensgutscheine werden jedoch in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage einbezogen.

Wenn der Arbeitgeber im Jahr 2022 seinen Arbeitnehmern Lebensmittel zur Verfügung stellt, auch wenn diese zusammen mit dem Essensgutschein den Höchstbetrag eines Essensgutscheins pro Tag nicht überschreiten, gilt eine andere Steuerregelung.

Gemäß Artikel 76 Absatz (3) Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung zählen zu den Geld- oder Sachleistungen, mit Ausnahme der in Absatz (4) genannten, die im Zusammenhang mit einer in den Absätzen (1) und (2) genannten Tätigkeit erhalten werden, unter anderem: (…) b) Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Personal für Hausarbeiten sowie andere Waren oder Dienstleistungen, die unentgeltlich oder zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis angeboten werden;

Nach den methodischen Anwendungsregeln werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auch die von der natürlichen Person erhaltenen Vorteile gemäß den Bestimmungen von Artikel 76 Absatz (3) des Steuergesetzbuchs berücksichtigt, wie: (…) b) die Bereitstellung von Lebensmitteln, Kleidung, Holz, Brennholz, Kohle, Strom, Wärme und anderem;

Somit stellt die servierte Mahlzeit unabhängig vom Betrag, den der Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer trägt, eine steuerpflichtige Leistung dar, die, wie oben erwähnt, der Lohnsummensteuer, aber auch den obligatorischen Sozialbeiträgen gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a) für CAS, Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a) für CASS und Artikel 220 4 Absatz 1 für CAM unterliegt.

 

Bitte beachten Sie, dass gemäß Artikel 76 Absatz (4) Buchstabe b) und Buchstabe c) der Steuergesetzgebung die folgenden Einkünfte im Sinne der Einkommensteuer nicht steuerpflichtig sind: ( )

  1. b) Verpflegungszuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gewährt;

  2. c) Lebensmittel, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer abgegeben werden, wenn das Mitbringen von Lebensmitteln in den Betrieb nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten ist;

 

Nach den methodischen Durchführungsbestimmungen umfasst die Kategorie der Lebensmittelrechte, die den Arbeitnehmern von den Arbeitgebern gewährt werden, gemäß dem Gesetz:

a) die tägliche Verpflegungspauschale für nationale und internationale leistungssportliche Aktivitäten, differenziert nach Handlungskategorien;

b) den Wert von Lebensmitteln, Nahrungsmitteln oder Bargeld, die den Athleten gegeben werden, um die notwendige Anstrengungsnahrung während der Trainingszeit sicherzustellen;

c) die Verpflegungsansprüche in Friedenszeiten, die das Personal der Landesverteidigung, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit erhält, sowie der finanzielle Wert der Verpflegungszulage, wenn sie keine Sachleistungen erhalten, die dem Militär- und Zivilpersonal, den Polizeibeamten und den Beamten mit Sonderstatus sowie dem Zivilpersonal der Strafvollzugsverwaltung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden;

d) andere Ansprüche dieser Art, die aufgrund spezifischer Rechtsakte gewährt werden, wie z. B.: tägliches Verpflegungsgeld für Seeleute und Hilfspersonal an Bord von Schiffen; tägliches Verpflegungsgeld für den kollektiven Verzehr in Haushaltseinheiten und in autonomen Gebieten/Unternehmen mit besonderen Merkmalen; Verpflegungsgeld für ehrenamtliche Blutspender; Verpflegungsgeld für den kollektiven Verzehr in Einheiten des öffentlichen Gesundheitswesens und ähnliches.

 

Daher ist der Wert der Mahlzeit, die der Arbeitnehmer erhält, auf Arbeitnehmerebene nicht steuerpflichtig, sondern nur in den oben genannten Fällen.

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die dem Arbeitnehmer gewährte Mahlzeit auf der Gehaltsabrechnung mit dem Betrag der Leistung ausgewiesen, wobei die Beiträge und die Lohnsteuer jedes Arbeitnehmers einbehalten werden. Außerdem wird sie in die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsversicherung (CAM) einbezogen.

Es ist zu beachten, dass die Essensgutscheine nicht an die Essenszulage gebunden sind und diese nicht ersetzen.

Die Alternative zu Essensgutscheinen ab 2023:

Gemäß OG 16/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Rechtsakte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen, veröffentlicht in MO 716/15.07.2022, haben Arbeitgeber ab Januar 2023 eine Alternative zu den klassischen Essensgutscheinen, nämlich die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen steuerliche Erleichterungen für die Bereitstellung von Essen am Arbeitsplatz zu nutzen.

So wird gemäß OG 16/2022 „der Wert der vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer, natürliche Personen, die ein Einkommen aus Löhnen oder Gehältern erzielen (…), bereitgestellten Lebensmittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Höchstbetrags von einem Essensgutschein/Person/Tag“ sowohl von der Einkommensteuer als auch von den Sozialabgaben für Renten, Gesundheit und Arbeit befreit.

Bitte beachten Sie, dass gemäß dem Gesetz 187/MO 613 vom 22. Juni 2022 der Wert des Essensgutscheins für jeden Arbeitstag auf 30 Lei erhöht wurde. Der neue Wert gilt ab dem 1. Juli 2022.

Daher muss die Gewährung dieser Leistung, beginnend mit dem Einkommen für Januar 2023, in der internen Regelung oder im individuellen Arbeitsvertrag erwähnt werden.

Sie steht jedoch nur den Arbeitnehmern zur Verfügung, die tatsächlich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten. Ausdrücklich ausgenommen sind Fernmitarbeiter (Tele- oder Heimarbeit), Krankheits- und Erholungsurlaube sowie Delegierte.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Essensversicherung am Arbeitsplatz mit dieser günstigen steuerlichen Behandlung eine Alternative zu den Essensgutscheinen darstellt.

In OG 16/2022 heißt es: „Bei der Ermittlung der monatlichen steuerfreien Obergrenze (33 %) wird die Anzahl der Tage im Monat, an denen die betreffende Person als Tele- oder Heimarbeiter tätig ist oder sich im Erholungs-/Krankheits-/Delegationsurlaub befindet, nicht berücksichtigt. Lebensmittel sind Lebensmittel, die in eigenen Betrieben zubereitet oder von spezialisierten Betrieben gekauft werden. Die Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Essensgutscheine erhalten;“

Wir weisen darauf hin, dass ab dem 1. Januar eine monatliche Obergrenze von 33 % für nicht steuerpflichtige Leistungen gilt, darunter auch für Lebensmittel als Alternative zu Essensgutscheinen.

Es handelt sich also um zwei Leistungen, die steuerlich begünstigt werden, aber einige Unterschiede aufweisen. Im Falle von Essensgutscheinen müssen Arbeitgeber nur Einkommenssteuer zahlen, während sie im Falle von Essen am Arbeitsplatz keine Steuern zahlen (solange die tägliche Höchstmenge pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird). Andererseits können Gutscheine in Restaurants oder Geschäften eingelöst werden, was den Arbeitnehmern mehr Freiheit bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Geldes gibt.

Die steuerliche Vorzugsbehandlung besteht in einer begrenzten Befreiung von der Lohnsteuer auf Leistungen – Einkommensteuer (10 %) und Renten- (25 %), Krankenversicherungs- (10 %) und Arbeitsversicherungsbeiträge (2,25 %).

Wir weisen darauf hin, dass in der besonderen Liste der Leistungen neben der Lebensmittelzulage auch Folgendes enthalten ist:

  • Unterkunftskosten und Kosten für die Miete von Wohnungen oder Wohnräumen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, bis zu einer monatlichen Obergrenze von 20 % des Bruttomindestgrundgehalts pro Person;

  • zusätzliche Leistungen, die die Arbeitnehmer im Rahmen der Mobilitätsklausel erhalten, bis zum 2,5-fachen des gesetzlich festgelegten Niveaus der Abordnungszulage für Bedienstete von Behörden und Institutionen;

  • die Kosten für Reise- und/oder Behandlungsleistungen, einschließlich Beförderung, während des Urlaubs für die eigenen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen bis zu einer jährlichen Obergrenze, die für jeden Arbeitnehmer der Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehalts entspricht;

  • Beiträge zu einer freiwilligen Rentenkasse und Beiträge zu freiwilligen Rentensystemen, die der Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer trägt, bis zu einer jährlichen Obergrenze von 400 EUR pro Person;

  • freiwillige Krankenversicherungsprämien und medizinische Leistungen in Form von Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer übernimmt, bis zu einem Gegenwert von 400 Euro in Lei pro Person und Jahr;

  • die Beträge, die Arbeitnehmern, die im Fernabsatz arbeiten, gewährt werden, bis zu einer monatlichen Obergrenze von 400 Lei, die der Anzahl der Tage im Monat entspricht, an denen die Person im Fernabsatz arbeitet.

 

Rechtsgrundlage:

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016);

-Regierungsverordnung (OG) 16/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen;

-Gesetz 187/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 165/2018 über die Gewährung von Gutscheinen