Verpflichtung der Postdienstleister zur monatlichen Übermittlung von Informationen an die ANAF (Nationale Steuerbehörde) gegenüber

Mit der Dringlichkeitsverordnung (OUG) 67/2022 über einige steuerliche Maßnahmen sowie zur Änderung und Vervollständigung von Artikel 59 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuergesetzgebung wurde die Verpflichtung der Postdienstleister für den Nachnahmeversand eingeführt, der zentralen Steuerbehörde monatlich Informationen über Postsendungen zu übermitteln, deren Besonderheit darin besteht, dass der Empfänger dem Absender über das Postnetz den Wert der Ware, die Gegenstand der registrierten Postsendung ist, bezahlt.

 

Gesetz 207/2015 betreffs dem Gesetzbuch der Steuerverfahren

Artikel 59

(2^1) Zum Zwecke der Einhaltung der Steuervorschriften ist der Erbringer von Postdienstleistungen gegen Kostenerstattungverpflichtet, der zentralen Steuerbehörde unter Wahrung der Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses monatlich Informationen über die Postsendungen zu übermitteln, für die der Empfänger dem Absender über das Postnetz den Wert der Waren bezahlt, die Gegenstand der registrierten Postsendung sind.

 

(2^2) Die Informationen über Postsendungen beziehen sich auf:

  1. a) Registrierungsnummer und Datum der Absendung;
  2. b) die Identifikationsdaten des Absenders;

(c) den vollständigen Namen bei natürlichen Personen und den Namen bei juristischen                   Personen, an die sie gerichtet ist;

  1. d) die Versand- bzw. Lieferanschrift;
  2. e) den Wert der gelieferten Waren.

(2^3) Die Aufbewahrungsfrist für die in Absatz 2^2 genannten Daten beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Datum des Eingangs bei der zentralen Steuerbehörde, wobei die Daten nach Ablauf dieser Frist automatisch gelöscht werden.

 

 

(2^4) Der Postdienstleister informiert die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an die Zentrale Steuerbehörde gegenüber.

(2^5) Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 2^1 verarbeitet werden, genießen alle Rechte, die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Allgemeine Datenschutzverordnung) vorgesehen sind.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, den Entwurf der Verordnung mit dem Muster, dem Inhalt und den Modalitäten für die Abgabe der Informationserklärung über die von den Postdienstleistern im Inland erbrachten Nachnahmedienste zu billigen und das Muster, den Inhalt und die Modalitäten für die Abgabe der Informationserklärung über die Nachnahmedienste zu genehmigen.

Informationen über Nachnahmesendungen, die von Postdienstleistern auf dem Inlandsgebiet durchgeführt werden.

 

Quelle: ANAF