Die Verordnung des Finanzministers (MF) Nr. 1528 über die Einführung des Verfahrens zur Gewährung von Steuererleichterungen im Bauwesen wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 661 vom 1. Juli 2022 veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass die Bestimmungen des normativen Gesetzes ab den Einnahmen im Juni 2022 gelten.
Nach den neuen Vorschriften können Personen, die im Bausektor Einkünfte aus Gehältern und gehaltsähnlichen Einkünften im Sinne von Artikel 76 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzverordnung (Gehälter, gehaltsähnliche Einkünfte, Leistungen mit Gehaltscharakter) erzielen, von der Steuer befreit werden, wenn die in Artikel 60 Absatz 5 der Steuergesetzverordnung vorgesehenen Bedingungen kumulativ erfüllt sind.
Die Steuererleichterungen für den Bausektor sind die folgenden:
a) Befreiung von der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern;
b) Senkung des Sozialversicherungsbeitragssatzes für Einkommen aus Löhnen und Gehältern sowie für Einkommen, die den Löhnen gleichgestellt sind;
c) Befreiung von der Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags für Einkommen aus Löhnen und Gehältern;
d) Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsversicherung auf die Höhe des Satzes, der an den gemäß dem Gesetz Nr. 200/2006 über die Einrichtung und Verwendung des Garantiefonds für die Auszahlung von Lohnforderungen in seiner geänderten Fassung eingerichteten Garantiefonds gezahlt wird;
e) Befreiung von der Zahlung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge im Falle besonderer Arbeitsbedingungen oder besonderer Arbeitsbedingungen.
Natürliche Personen, die Einkünfte aus Gehältern und ähnlichen Einkünften von Arbeitgebern beziehen, die Tätigkeiten im Bausektor ausüben, die unter die Bedingungen von Artikel 60 Punkt 5 der Steuergesetzverordnung fallen, können sich für die Zahlung des Satzes von 3,75 % entscheiden, der an den privat verwalteten Pensionsfonds zu zahlen ist.
Die Option wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, der den entsprechenden Beitrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab dem Einkommen des Monats einbehält, der auf den Monat folgt, in dem die Option angemeldet wurde.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Steuererleichterungen für die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit, einschließlich der in das rumänische Hoheitsgebiet entsandten Personen, gewährt werden, wenn der Einkommenssteuerpflichtige, an den sie entsandt werden, Tätigkeiten im Bausektor ausübt und die in Artikel 60 Punkt 5 der Steuergesetzverordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
Steuererleichterungen werden nicht für Personen gewährt, die ins Ausland entsandt sind.
Bedingung in Bezug auf den Anteil am Umsatz:
Um die Steuererleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitgeber, die natürliche Personen beschäftigen, einen Umsatz aus den in Artikel 60 Absatz 5 Buchstabe a) der Steuerordnung genannten Tätigkeiten und anderen für das Baugewerbe spezifischen Tätigkeiten erzielen, der mindestens 80 % des Gesamtumsatzes beträgt.
Wir erinnern Sie an die spezifischen Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens, die zu Artikel 60 Punkt 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung vorgesehen sind:
– Bautätigkeit im Sinne des CAEN-Codes 41.42.43 – Abschnitt F – Bauwesen;
– die Bereiche der Herstellung von Baumaterialien, die durch die folgenden CAEN-Codes definiert sind:
2312 – Verarbeitung und Formgebung von Flachglas;
2331 – Herstellung von keramischen Fliesen und Fahnen;
2332 – Herstellung von Ziegeln, Fliesen und anderen gebrannten Tonprodukten;
2361 – Herstellung von Betonwaren für Bauzwecke;
2362 – Herstellung von Gipserzeugnissen für Bauzwecke;
2363 – Herstellung von Beton;
2364 – Herstellung von Mörtel;
2369 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips;
2370 – Schneiden, Formen und Bearbeiten von Stein;
2223 – Herstellung von Bauprodukten aus Kunststoff;
1623 – Herstellung von sonstigen Tischler- und Schreinerwaren;
2512 – Herstellung von Metalltüren und -fenstern;
2511 – Herstellung von Metallkonstruktionen und Teilen davon;
0811 – Gewinnung von Zier- und Bausteinen, Kalkstein, Gips, Kreide und Schiefer;
0812 – Gewinnung von Kies und Sand;
2351 – Herstellung von Zement;
2352 – Herstellung von Kalk und Gips;
2399 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g;
Wir erinnern Sie an die spezifischen Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens, die in Artikel 60 Punkt 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung vorgesehen sind:
- Bautätigkeit im Sinne des CAEN-Codes 41.42.43 – Abschnitt F – Bauwesen;
- die Bereiche der Herstellung von Baumaterialien, die durch die folgenden CAEN-Codes definiert sind:
2312 – Verarbeitung und Formgebung von Flachglas;
2331 – Herstellung von keramischen Fliesen und Fahnen;
2332 – Herstellung von Ziegeln, Fliesen und anderen gebrannten Tonprodukten;
2361 – Herstellung von Betonwaren für Bauzwecke;
2362 – Herstellung von Gipserzeugnissen für Bauzwecke;
2363 – Herstellung von Beton;
2364 – Herstellung von Mörtel;
2369 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips;
2370 – Schneiden, Formen und Bearbeiten von Stein;
2223 – Herstellung von Bauprodukten aus Kunststoff;
1623 – Herstellung von sonstigen Tischler- und Schreinerwaren;
2512 – Herstellung von Metalltüren und -fenstern;
2511 – Herstellung von Metallkonstruktionen und Teilen davon;
0811 – Gewinnung von Zier- und Bausteinen, Kalkstein, Gips, Kreide und Schiefer;
0812 – Gewinnung von Kies und Sand;
2351 – Herstellung von Zement;
2352 – Herstellung von Kalk und Gips;
2399 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g;
- 711 – Architektur- und Ingenieurbüros sowie technische Beratung;
Zu den bauspezifischen Tätigkeiten gehört die routinemäßige und/oder regelmäßige Instandhaltung von Straßen gemäß der Verordnung über die Instandhaltung und Reparatur von öffentlichen Straßen Ind AND 554-2002. 711 – Architektur- und Ingenieurbüros sowie technische Beratung;
Zu den bauspezifischen Tätigkeiten gehört die routinemäßige und/oder regelmäßige Instandhaltung von Straßen gemäß der Verordnung über die Instandhaltung und Reparatur von öffentlichen Straßen Ind AND 554-2002.
Bei neu niedergelassenen Arbeitgebern, d.h. seit Januar des laufenden Jahres im Handelsregister/Steuerregister eingetragenen Arbeitgebern, wird der Umsatz aus den in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe a) der Steuergesetzgebung genannten Tätigkeiten und anderen für das Baugewerbe spezifischen Tätigkeiten sowie der Gesamtumsatz kumulativ ab Jahresbeginn bzw. ab dem Monat der Niederlassung bis einschließlich des Monats, in dem die Befreiung gilt, berechnet, im Folgenden als Grundsatz der neu niedergelassenen Arbeitgeber bezeichnet.
Bei Arbeitgebern, die am 1. Januar eines jeden Jahres bestehen, werden die Berechnungsgrundlage für den Umsatz der in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe a) der Steuergesetzgebung genannten Tätigkeiten und anderer spezifischer Tätigkeiten des Bausektors sowie der Gesamtumsatz des vorangegangenen Steuerjahres berücksichtigt. Wird die Mindestgrenze von 80 % nicht erreicht, so gilt der in Absatz 3 vorgesehene Grundsatz der Neugründung.
Um den Prozentsatz von 80 % des Gesamtumsatzes zu ermitteln, werden die Indikatoren „Gesamtumsatz“ und „tatsächlich erzielter Umsatz aus Bautätigkeit“ wie folgt berechnet:
1) Der „Gesamtumsatz“, der seit Jahresbeginn einschließlich des Berichtsmonats kumulativ erzielt wurde, wird ergänzt durch die Summe der kumulierten Einnahmen vom Jahresbeginn bis zum Ende des Berichtsmonats, die aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielt wurden, zu denen:
a) vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats kumulativ die Beträge addieren, die:
(i) Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen, die sich auf den Nettoumsatz beziehen und in den Büchern ausgewiesen sind;
(ii) die monatlichen Guthaben vor Übertragung der Erträge aus Vorräten an Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Leistungserbringung in die Gewinn- und Verlustrechnung, die am Ende des Berichtsmonats, in dem das Guthaben verbucht wurde, verbucht werden;
(iii) buchmäßig erfasste Erträge aus der Herstellung von Sachanlagen und aus der Herstellung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;
Die Beträge, die die monatlichen Sollsalden vor der Übertragung der Erträge im Zusammenhang mit den Kosten der Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und Dienstleistungen in die Gewinn- und Verlustrechnung darstellen und die in den Konten am Ende der Berichtsmonate, in denen die Sollsalden verbucht werden, ausgewiesen sind, werden kumulativ vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats abgezogen.
Der „tatsächlich erzielte Umsatz aus der Bautätigkeit“ wird von Unternehmen, die eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die unter den CAEN-Codes gemäß Artikel 60 Punkt 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung klassifiziert sind, mit dem tatsächlich erzielten Umsatz aus den unter den CAEN-Codes gemäß Artikel 60 Punkt 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung ausgeübten Tätigkeiten ergänzt, bzw. mit der Summe der kumulierten Einkünfte vom Jahresanfang bis zum Ende des Berichtsmonats aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Lizenzgebühren, Geschäftsführungspachten und Mieten, kumuliert vom Jahresanfang bis zum Ende des Berichtsmonats, von denen:
- a) vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats kumulativ die Beträge addieren, die:
(i) Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen, die sich auf den Nettoumsatz beziehen und in den Büchern ausgewiesen sind;
(ii) die monatlichen Guthaben vor der Übertragung von Erträgen aus Vorräten an Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Fertigstellung in die Gewinn- und Verlustrechnung, die am Ende des Berichtsmonats, in dem das Guthaben verbucht wird, verbucht werden;
(iii) buchmäßig erfasste Erträge aus der Herstellung von Sachanlagen und aus der Herstellung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;
b) kumulativ vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats die Beträge abziehen, die den monatlichen Sollsalden vor der Übertragung von Erträgen im Zusammenhang mit den Kosten von Vorräten an Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Fertigstellung in die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen, die am Ende der Berichtsmonate, in denen der Sollsaldo verbucht wird, verbucht werden.
2. Bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Umsatzes aus der Bautätigkeit gemäß Artikel 60 Punkt 5 der Steuergesetzverordnung werden zur Ermittlung der Einkünfte aus dem Verkauf von Produkten die Einkünfte aus dem Verkauf von Fertigerzeugnissen, Halbfertigerzeugnissen, Restprodukten und Waren, die aus eigener Produktion stammen, berücksichtigt. Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, die zum Wiederverkauf erworben wurden, werden nicht berücksichtigt.
3. Der für die Anwendung der Erleichterungen berücksichtigte Umsatz ist der Umsatz, der aufgrund eines Auftrags oder einer Bestellung mit Tätigkeiten erzielt wird, die unter die in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung vorgesehenen CAEN-Codes fallen, und umfasst im Falle von Ausführungsverträgen Arbeit, Material, Maschinen, Transport, Ausrüstung, Geräte und andere notwendige Hilfstätigkeiten. Der Umsatz umfasst die ausgeführte und nicht in Rechnung gestellte Produktion.
4. Der Umsatz, der für die Anwendung der Erleichterungen berücksichtigt wird, kann sich auch auf andere Arten von Verträgen und spezifische Tätigkeiten für den Bausektor beziehen, wie z. B. Dienstleistungs- und Lieferverträge.
5. Bei der Ermittlung des „Gesamtumsatzes“ und des „tatsächlich erzielten Umsatzes aus der Bautätigkeit“ sind die gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften verbuchten Einnahmen zu berücksichtigen.
Der Anteil des Umsatzes aus den in Artikel 60 Nummer 5 der Steuergesetzverordnung genannten Tätigkeiten am Gesamtumsatz wird berechnet als das Verhältnis zwischen dem Betrag, der sich aus der Berechnung zur Ermittlung des Indikators „Tatsächlich erzielter Umsatz aus Bautätigkeit“ ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Berechnung zur Ermittlung des Indikators „Gesamtumsatz“ ergibt, multipliziert mit 100.
Zur Bestimmung des Prozentsatzes von mindestens 80 % des Gesamtumsatzes, der Voraussetzung für die Gewährung von Steuererleichterungen im Bausektor ist, wird auf das Kalenderjahr Bezug genommen.
Die Berechnung des Indikators „Tatsächlicher Umsatz aus Bautätigkeit“ erfolgt für die gesamte Tätigkeit, die der Arbeitgeber auf dem rumänischen Staatsgebiet im Rahmen der in Artikel 60 Punkt 5 der Steuergesetzverordnung genannten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder Arbeitsstellen des Arbeitgebers in Rumänien.
Bei der Ermittlung des Prozentsatzes von 80 % des Gesamtumsatzes berücksichtigen die Arbeitgeber bei der Berechnung des tatsächlich mit der Bautätigkeit erzielten Umsatzes nur die Einkünfte aus der im Hoheitsgebiet Rumäniens ausgeübten Tätigkeit. Die Einnahmen aus der Bautätigkeit außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets werden nur bei der Berechnung des Gesamtumsatzes aus der gesamten Tätigkeit berücksichtigt.
Der Umsatz wird im Berichtsmonat unter der Voraussetzung berechnet, dass Arbeitgeber, die eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die unter den CAEN-Codes gemäß Artikel 60 Nummer 5 der Steuergesetzverordnung klassifiziert sind, tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die mit den CAEN-Codes gemäß Artikel 60 Nummer 5 der Steuergesetzverordnung zusammenhängen.
Bei der Anwendung von Steuererleichterungen im Baugewerbe gehen Arbeitgeber, die Tätigkeiten ausüben, die mit mindestens einem der in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung vorgesehenen CAEN-Codes zusammenhängen, wie folgt vor
Im Falle von Arbeitgebern, die am 1. Januar eines jeden Jahres bestehen:
a) wird das Verhältnis des „tatsächlich erzielten Umsatzes aus der Bautätigkeit“ zum „Gesamtumsatz“ des Vorjahres berechnet;
b) Beträgt der Prozentsatz, der sich aus der Berechnung des Verhältnisses gemäß Buchstabe a) ergibt, mindestens 80 % des „Gesamtumsatzes“, so wird die Steuererleichterung für die Dauer des laufenden Jahres unter Einhaltung der in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung festgelegten Bedingungen für den gesamten Zeitraum der Anwendung der Steuererleichterung gewährt;
c) Beträgt der Prozentsatz, der sich aus der Berechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) ergibt, bis zu 80 % des „Gesamtumsatzes“, so werden die Indikatoren „tatsächlich erzielter Umsatz aus Bautätigkeit“ und „Gesamtumsatz“ für das laufende Jahr nach dem Prinzip der neu gegründeten Arbeitgeber ermittelt;
d) Um die Steuererleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss im Fall von c) das Verhältnis zwischen dem „tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit“ und dem „Gesamtumsatz“ mindestens 80 % betragen.
Im Falle von neu gegründeten Arbeitgebern:
a) Die Indikatoren „Tatsächlicher Umsatz aus der Bautätigkeit“ und „Gesamtumsatz“ werden kumulativ vom Beginn des Jahres bzw. vom Monat der Gründung bis einschließlich des Monats, in dem die Befreiung gilt, berechnet;
b) Um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen, muss das Verhältnis zwischen dem „tatsächlich erzielten Umsatz aus Bautätigkeit“ und dem „Gesamtumsatz“ mindestens 80 % betragen.
Was die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem CAEN-Code 711 betrifft, so werden bei der Ermittlung des Indikators „Umsatz aus Bautätigkeit“ die Einnahmen aus den Tätigkeiten berücksichtigt, die unter die in Artikel 60 Punkt 5 Buchstabe a) der Steuergesetzverordnung aufgeführten CAEN-Codes fallen.
Bruttolohnbedingungen:
Gemäß der Verordnung 1528/2022 wird die in Artikel 60 Punkt 5 c) der Steuergesetzgebung vorgesehene Bedingung bezüglich des Bruttogehalts wie folgt als erfüllt angesehen:
a) Bei individuellen Vollzeitarbeitsverträgen, die nach dem Gesetz abgeschlossen werden, wird das monatliche Bruttoeinkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern bei einem Bruttolohn für 8 Arbeitsstunden/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat berechnet. Der nationale Mindestbruttolohn von 3.000 Lei pro Monat wird im Verhältnis zum Bruttogrundlohn für eine durchschnittliche Arbeitszeit von 167.333 Stunden pro Monat festgelegt. Bei Arbeitnehmern mit gesetzlich geregelten Teilzeitarbeitsverträgen werden Steuererleichterungen nur dann gewährt, wenn der Bruttogrundverdienst im Verhältnis zum Bruttogrundverdienst für einen normalen Arbeitstag von 8 Stunden/Tag festgelegt wird;
b) bei Rechtsverhältnissen mit Lohn- und Gehaltseinkünften, die keine Einzelarbeitsverträge sind, d.h. Managementverträge, Agenturverträge und andere, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgeschlossen wurden und bei denen das monatliche Bruttoeinkommen nicht mit einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat berechnet wird, werden Steuervorteile nur gewährt, wenn das monatliche Bruttoeinkommen mindestens 3.000 Lei beträgt;
c) im Falle von Praktikumsverträgen, die gemäß dem Gesetz Nr. 176/2018 über Praktika abgeschlossen wurden, werden die steuerlichen Erleichterungen nur gewährt, wenn die Praktikumsvergütung proportional zu einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat festgelegt wird;
d) Bei Lehrverträgen, die nach dem Gesetz abgeschlossen werden, werden die Steuererleichterungen nur gewährt, wenn das im Lehrvertrag vorgesehene monatliche Grundgehalt proportional zu einem Bruttolohn für 8 Arbeitsstunden/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat festgelegt wird;
e) wenn eine Person im selben Monat Einkünfte auf der Grundlage von mehr als einem Rechtsverhältnis erzielt, das zu Einkünften aus Lohn und lohnähnlichen Leistungen führt, wie z. B. Einzelarbeitsvertrag, Mandatsvertrag, Geschäftsführungsvertrag und dergleichen, die nach dem Gesetz abgeschlossen wurden, mit demselben Arbeitgeber, wird für die Gewährung von Steuervorteilen zunächst geprüft, ob jedes Rechtsverhältnis die in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe c) Satz 1 der Steuergesetzverordnung vorgesehene Bedingung erfüllt, d. h. ob das Bruttoeinkommen bei einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3. 000 Lei pro Monat, wenn es sich um einen individuellen Arbeitsvertrag handelt, oder wenn das monatliche Bruttoeinkommen mindestens 3.000 Lei beträgt, wenn es sich um andere Arten von Verträgen handelt. Für die Gewährung von Steuererleichterungen werden die Einkünfte aus Rechtsverhältnissen, die die Meldebedingung von 3.000 Lei erfüllen, kumuliert. In diesem Fall werden die Steuervergünstigungen für Einkünfte aus Gehältern und ähnlichen Bezügen gewährt, die den in Artikel 60 Nummer 5 Buchstabe c) der Steuergesetzverordnung vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreiten. Für den Teil, der diese Obergrenze überschreitet, werden keine Steuervorteile gewährt.
Es ist wichtig zu beachten, dass für monatliche Einkünfte aus Gehältern und gleichgestellten Bezügen, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags gezahlt werden und unter 3.000 Lei/Monat liegen, nur dann Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn das garantierte Mindestbruttogrundgehalt pro Land ohne Zulagen, Prämien und sonstige Vergütungen mindestens 3.000 Lei/Monat beträgt, bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 167.333 Stunden pro Monat.
Rechtsgrundlage:
-MF-Verordnung 1528/2022 über die Einführung des Verfahrens zur Gewährung von Steuererleichterungen im Baubereich;
-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzverordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).