RO e-Invoice System ab 1. Juli in B2G Beziehung

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 490 vom 17. Mai 2022 wurde das Gesetz Nr. 139/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 über die Verwaltung, das Funktionieren und die Umsetzung des nationalen Systems der elektronischen Rechnungsstellung RO e-Invoice und der elektronischen Rechnungsstellung in Rumänien sowie zur Ergänzung der Regierungsverordnung (OG) Nr. 78 veröffentlicht. /2000 über die Zulassung, die Ausstellung von Fahrzeugausweisen und die Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Registrierung in Rumänien sowie die Marktüberwachung für diese Fahrzeuge.

 

Bitte beachten Sie, dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes am 20. Mai 2022 in Kraft treten.

 

Ziel des Rechtsakts ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in nationales Recht.

Laut der Begründung zielt die Einführung und Operationalisierung des nationalen elektronischen Rechnungsstellungssystems RO eFactura auf drei Hauptaktionslinien ab: Bereitstellung eines elektronischen öffentlichen Dienstes, der für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, sektoralen Aufträgen/Konzessionen für Bau- und Dienstleistungen und Transaktionen zwischen Wirtschaftsteilnehmern erforderlich ist, d.h. ein Unterstützungsinstrument, das an die Entwicklung des Pandemiekontextes angepasst ist, Kohärenz bei der Umsetzung und Anwendung von Steuer- und Haushaltspolitiken und -reformen durch die effiziente Verwaltung der Haushaltsmittel, die den öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugewiesen werden, nämlich die Einführung richtiger und effizienter Mechanismen zur Überwachung des Haushaltsvollzugs und der den verschiedenen Investitionsprogrammen zugewiesenen Beträge, die Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Steuererhebung mit besonderem Schwerpunkt auf der Verbesserung und Verstärkung der Mehrwertsteuererhebung sowie der Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Hinterziehung und möglichem Missbrauch der Mehrwertsteuer.

Gemäß dem kürzlich verabschiedeten Dokument sind die in Rumänien niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 266 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet, in der B2G-Beziehung, die gemäß Artikel 2 Absatz (1) Buchstabe m) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 über die Verwaltung, den Betrieb und die Umsetzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnungsstellung RO e-Invoice und die elektronische Rechnung in Rumänien definiert ist, elektronische Rechnungen auszustellen und diese über das nationale System für die elektronische Rechnungsstellung RO e-Invoice zu übertragen.

So wurde zwar ursprünglich in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 über die Verwaltung, das Funktionieren und die Umsetzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnungsstellung RO e-Invoice und die elektronische Rechnungsstellung in Rumänien in Artikel 5 geregelt, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten für die Nutzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnungsstellung entscheiden können, aber im Gesetz Nr. 139 /2022 zur Verabschiedung der Dringlichkeitsverordnung (O.U.G.) Nr. 120/2021, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 490 vom 17. Mai 2022, wurde in Artikel II geregelt, dass ab dem 1. Juli 2022 die Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in Rumänien verpflichtet sind, elektronische Rechnungen auszustellen und über das nationale elektronische Rechnungssystem RO e-Invoice im B2G-Verhältnis zu übermitteln.

Wie aus dem Gesetz zur Verabschiedung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 hervorgeht, ist die Ausstellung der Rechnung im B2G-Verhältnis verpflichtend, ohne dass diese Verpflichtung auf die Lieferung von Produkten mit steuerlichem Risiko beschränkt ist.

Weitere Änderungen wurden im Gesetz Nr. 139/2022 veröffentlicht:

  • Empfänger der elektronischen Rechnung – der Wirtschaftsteilnehmer, der Auftraggeber, die Vergabestelle und jede andere Stelle, die die elektronische Rechnung mit dem elektronischen Siegel des Finanzministeriums im nationalen elektronischen Rechnungssystem RO e-Invoice erhält;
  • der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die im Rahmen einer B2G-Beziehung ausgestellt wurde – der öffentliche Auftraggeber, die Vergabestelle oder die zentralisierte Beschaffungsstelle, die nach dem Gesetz dazu befugt ist und die elektronische Rechnung mit dem elektronischen Siegel des Finanzministeriums im nationalen System auf der elektronischen Rechnung RO e-Invoice erhält.
  • Entspricht die übermittelte elektronische Rechnung der vorgeschriebenen Struktur, wird das elektronische Siegel des Finanzministeriums aufgebracht und dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt. Die Anbringung des elektronischen Siegels des Finanzministeriums bescheinigt den Eingang im nationalen e-Rechnungssystem.
  • Als Originalkopie der elektronischen Rechnung gilt die XML-Datei mit dem elektronischen Siegel des Finanzministeriums (die elektronische Signatur des Finanzministeriums wurde durch das elektronische Siegel ersetzt).

 

Wirtschaftsbeteiligte, die im Register für elektronische Rechnungen RO e-Invoice eingetragen sind und nicht über eine Konvertierungsanwendung verfügen, können die vom Finanzministerium über das Nationale Zentrum für Finanzinformationen bereitgestellte Computeranwendung nutzen, sobald das nationale System für die elektronische Rechnungsstellung RO e-Invoice in Betrieb genommen wird.

Darüber hinaus sind alle Funktionen des nationalen elektronischen Rechnungssystems RO e-Invoice, die von den registrierten Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden, auch für diese über digitale Machine-to-Machine-Dienste, d.h. programmierbare Anwendungsschnittstellen, zugänglich.

 

Wichtige Aspekte – in der B2B Beziehung:

In der B2B Beziehung ist die Ausstellung einer elektronischen Rechnung nicht obligatorisch, wenn die Lieferungen keine Produkte mit steuerlichem Risiko enthalten, ein Aspekt, der in Artikel 10 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 geregelt ist, ein Artikel, der durch das Gesetz Nr. 139/2022 nicht geändert/ergänzt wurde.

“(1) Im B2B-Geschäftsverkehr kann der Aussteller der elektronischen Rechnung wählen, ob er sie dem Empfänger über das nationale elektronische Rechnungssystem RO e-Invoice gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 übermittelt.

 (2) Entscheidet sich der Aussteller der elektronischen Rechnung für deren Übermittlung über das nationale elektronische Rechnungssystem, so ist er verpflichtet, sich in das Register der Wirtschaftsbeteiligten eintragen zu lassen, die sich für die Nutzung des nationalen elektronischen Rechnungssystems entschieden haben, nachstehend “Register für elektronische Rechnungen” genannt.

 (3) Der Wirtschaftsbeteiligte, der sich für die Nutzung des nationalen Systems für elektronische Rechnungen entschieden hat, wird ab dem 1. des Monats, der auf die Ausübung der Option folgt, in das Register für elektronische Rechnungen eingetragen. Mit der Eintragung in das elektronische Rechnungsregister erwirbt der Aussteller auch den Status des Empfängers”.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch Änderungen in Bezug auf die Ausstellung der Rechnung in der B2B-Beziehung vorgenommen werden sollen, die ebenfalls zu ARTIKEL III des Gesetzes 129/2022 geregelt ist.

“Innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung, mit der Rumänien ermächtigt wird, eine von den Artikeln 178, 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer geänderten Fassung abweichende Sonderregelung anzuwenden, werden auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde die Kategorien der in Rumänien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 266 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzgebung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die verpflichtet sind, elektronische Rechnungen im B2B-Verhältnis auszustellen und über das nationale System für elektronische Rechnungen RO e-Invoice zu übermitteln, sowie das Datum, ab dem diese Verpflichtung in Kraft tritt.”

Gesetzliche Grundlage:

  • Gesetz Nr. 139/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 120/2021 über die Verwaltung, Funktionsweise und Umsetzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung und elektronische Rechnung in Rumänien sowie für die Vervollständigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Homologation, Ausstellung des Fahrzeugausweises und Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen, um sie auf den Markt zu bringen, auf dem Markt verfügbar zu machen, in Rumänien zu registrieren, sowie deren Marktüberwachung;
  • Dringlichkeitsverordnung 120 / 2021 über die Verwaltung, Funktionsweise und Umsetzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung und elektronische Rechnung in Rumänien sowie zur Vervollständigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Homologation, Ausstellung des Fahrzeugausweises und Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen, um in Rumänien auf den Markt gebracht, auf dem Markt bereitgestellt, registriert oder registriert zu werden, sowie die Marktüberwachung für sie.