Im Amtsblatt (Teil I Nr. 482) vom 13. Mai 2022 wurde die Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 1021 zur Genehmigung der Anweisungen zur Anwendung von Titel VIII des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass die Grundregeln für die Anfechtung von Verwaltungs- und Steuerakten in der Steuerverfahrensordnung enthalten sind, das Verfahren für ihre Anwendung jedoch in dem neuen normativen Akt – MF-Verordnung 1021/2022 – zu finden ist.
Nach den Durchführungsbestimmungen zu Titel VIII des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung kann nur derjenige Rechtsmittel einlegen, der sich durch einen Schuldtitel oder einen anderen Steuerverwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sieht.
In Ermangelung eines Steuerverwaltungsakts kann sich der Steuerpflichtige auf die Bestimmungen des Verwaltungsstreitverfahrensgesetzes Nr. 554/2004 in seiner geänderten und ergänzten Fassung berufen.
Form und Inhalt der Beschwerde:
Die Beschwerde ist bei der Steuerbehörde einzulegen, die den angefochtenen Forderungstitel oder sonstigen Steuerverwaltungsakt erlassen hat.
Wird die Beschwerde durch einen Bevollmächtigten formuliert, so ist die Vollmacht bzw. der Bevollmächtigte vorzulegen.
Befindet sich der Anfechtende in einem Insolvenz-, Sanierungs-, Konkurs- oder Liquidationsverfahren und ist ihm das Recht auf Eigenverwaltung entzogen worden, so ist die Beschwerde mit der Unterschrift des Sonderverwalters bzw. des gerichtlichen Verwalters oder des Liquidators zu versehen und die Urkunde über seine Bestellung beizufügen.
Erfüllt der Einspruch nicht die Anforderungen in Bezug auf die Vorlage der Vollmacht/des Mandats/der Vollmacht und der Unterschrift, fordert die Einspruchsabwicklungsstelle den Einspruchsführer auf, diese Anforderungen innerhalb von 5 Tagen nach der Mitteilung zu erfüllen. Andernfalls wird die Beschwerde ohne weitere Prüfung der Begründetheit des Falles zurückgewiesen.
Bitte beachten Sie, dass die Begründung des Rechtsbehelfs gemäß den Bestimmungen über die Rechtsbehelfsfrist unter Androhung der Verwirkung eingereicht werden muss.
Frist für die Einlegung einer Beschwerde:
Der Beschwerdeantrag ist bei der Steuerbehörde einzureichen, die den angefochtenen Schuldtitel oder Verwaltungsakt ausgestellt hat. Nach Eingang des Beschwerdeantrags erstellt die ausstellende Behörde innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags die Beschwerdeakte und den Bericht mit den Beschlussvorschlägen und legt sie der zuständigen Beschwerdestruktur vor.
Die Beschwerdeakte wird Folgendes enthalten:
- die Beschwerde, die die Unterschrift des Berechtigten tragen muss,
- die Vollmacht/Vollmacht/Mandat,
- das Dokument zur Bestellung des
Sonderverwalters/Gerichtsverwalters/Treuhänders,
- den angefochtenen Schuldtitel oder Steuerverwaltungsakt in Kopie und seine
Anlagen,
- einen Nachweis über die Übermittlung des Schuldtitels oder des angefochtenen
Steuerverwaltungsakts mit Angabe des Datums der Übermittlung,
- Kopien der Unterlagen, die sich auf den zu prüfenden Fall beziehen,
- die vom Anfechtenden vorgelegten Unterlagen sowie alle anderen für die
Entscheidung des Falles erforderlichen Unterlagen.
Wird die Beschwerde direkt bei der Beschwerdestelle eingereicht, leitet diese sie an die Stelle weiter, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, um die Beschwerdeakte anzulegen, die Verfahrensbedingungen zu prüfen und den Bericht mit Vorschlägen für eine Lösung zu erstellen.
Der Bericht mit Lösungsvorschlägen enthält Angaben über die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen, Informationen über die Rechtsstellung des Unternehmens sowie Vorschläge für die Lösung der Beschwerde unter Berücksichtigung aller Argumente des Beschwerdeführers, sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in sachlicher Hinsicht, und der Belege; andernfalls wird die Akte zur Vervollständigung zurückgegeben.
Der Bericht wird vom Leiter der Steuerbehörde, die den Schuldtitel oder den angefochtenen Steuerverwaltungsakt erlassen hat, genehmigt.
Geht aus den Unterlagen in der Akte nicht hervor, dass die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs eingehalten wurde, und lässt sich nach den unternommenen Schritten nicht nachweisen, wann der Rechtsbehelfsführer von dem Schuldtitel oder dem angefochtenen Steuerverwaltungsakt Kenntnis erlangt hat, auch nicht, wenn die öffentliche Bekanntmachung wegen Nichteinhaltung des Verfahrens in der Sache fehlerhaft war, so gilt der Rechtsbehelf als innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt.
Die Fristenbestimmungen der Zivilprozessordnung gelten wie folgt:
- a) Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach arbeitsfreien Tagen berechnet, wobei weder der Tag des Fristbeginns noch der Tag des Fristendes berücksichtigt werden.
Beispiel: Wird dem Steuerpflichtigen die Schuld oder der angefochtene Steuerverwaltungsakt am 29. Juni zugestellt, beginnt die 45-Tage-Frist am 30. Juni zu laufen und endet am 13. August, so dass der letzte Tag für die Einlegung eines Rechtsbehelfs der 14. August ist.
- b) die Frist, die an einem Feiertag oder bei Arbeitsunterbrechung (z. B. an wöchentlichen Ruhetagen) endet, wird bis zum Ende des ersten folgenden Arbeitstages verlängert.
Beispiel: Wenn das Datum des 30. Juli im vorherigen Beispiel ein Samstag ist, ist der letzte Tag für die Einreichung eines Widerspruchs Montag, der 1. August.
- a) Die zu Artikel 270 Absatz 4 der Abgabenordnung vorgesehene Frist von drei Monaten endet an dem Tag des Monats, der dem Tag der Abreise entspricht.
Beispiel: Der Steuerbescheid oder der Verwaltungsakt wird dem Steuerpflichtigen am 15. Januar zugestellt, die Dreimonatsfrist endet am 15. April, so dass der letzte Tag für die Einlegung eines Einspruchs der 15. April ist.
- b) die Frist, die am 29., 30. oder 31. des Monats beginnt und in einem Monat endet, der keinen solchen Tag hat, wird als am letzten Tag des Monats abgelaufen betrachtet, wie im folgenden Beispiel:
Der Forderungstitel oder der Steuerverwaltungsakt wird am 30. November zugestellt, die Dreimonatsfrist endet am letzten Februartag, d. h. am 28. oder 29. Februar, dem letzten Tag für die Einlegung eines Einspruchs.
Der Beschwerdeantrag ist innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum der Mitteilung des Schuldtitels oder des Steuerverwaltungsakts zu stellen, es sei denn, der angefochtene Schuldtitel oder Steuerverwaltungsakt enthält keinen der folgenden Punkte:
- a) die Möglichkeit, angefochten zu werden;
- b) die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs;
- c) die Steuerbehörde, bei der der Beschwerdeführer ansässig ist.
In diesen Fällen kann der Rechtsbehelf innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Mitteilung des Schuldtitels oder des Steuerverwaltungsakts eingelegt werden.
Zurücknahme der Beschwerde:
Der Antrag auf Zurücknahme muss vom Einsprucherhebenden oder von der dazu bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, wobei die gleichen Formvorschriften wie für die Formulierung und Einreichung des Einspruchs zu beachten sind.
Der Nachweis der Befähigung des Bevollmächtigten ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Befindet sich der Beschwerdeführer in einem Insolvenz-/Sanierungs-/Konkurs-/Liquidationsverfahren, so muss der Antrag auf Rücknahme der Beschwerde die Unterschrift des Sonderverwalters/Gerichtsvollziehers bzw. des Liquidators tragen.
Bitte beachten Sie, dass die Rücknahme der Beschwerde ganz oder teilweise erfolgen kann. Bezieht sich der Antrag auf Rücknahme nur auf einen Teil der in der ursprünglichen Einwendung enthaltenen Forderungen, so wird dies in der Entscheidung zur Erledigung des Falles erwähnt; die Einwendung und der Antrag auf Teilrücknahme werden zur besseren Erledigung des Falles zusammengelegt.
Rechtliche Grundlage:
– Gesetz 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
– Verordnung MF 1021/2022 über die Genehmigung der Anweisungen zur Anwendung von Titel VIII des Gesetzes Nr. 207/2015 / Steuergesetzbuch.