Änderungen bezüglich der Ausstellung von Klassifizierungszertifikaten für Beherbergungsbetriebe

Im Amtsblatt Nr. 200 vom 1. März 2022 wurde die Verordnung Nr. 510/2022 des Ministers für Unternehmertum und Tourismus zur Änderung und Vervollständigung der methodischen Normen für die Ausstellung von Klassifizierungszertifikaten für Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Tourismuslizenzen und Patenten, die durch die Verordnung des Präsidenten der Nationalen Tourismusbehörde Nr. 65/2013 genehmigt wurde, veröffentlicht.

Der normative Akt wurde veröffentlicht, um Einzelpersonen die Möglichkeit zu geben, eine Bescheinigung über die Klassifizierung von Beherbergungsbetrieben zu beantragen.

Wir erinnern Sie daran, dass gemäß Artikel 28 vom Dringlichkeitserlaß (OG) 58/1998 zum Schutz der Touristen das Anbieten, Vermarkten und Verkaufen von touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten sowie die Schaffung von touristischen Produkten auf dem Gebiet Rumäniens nur durch vom Tourismusministerium zugelassene Wirtschaftsakteure, Inhaber von Tourismuslizenzen bzw. Klassifizierungszertifikaten, dem Fall nach, erfolgen darf.

Gleichfalls definiert die OG 58/1998 die touristische Empfangsstruktur als jede Konstruktion und Einrichtung, die nach Planung und Ausführung für die Beherbergung von Touristen, die Bewirtung von Touristen, die Freizeitgestaltung, den Sondertransport von Touristen, die Kurbehandlung von Touristen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen bestimmt ist.

Ein sehr wichtiger Aspekt der neuen Verordnung ist, dass die Definition des Begriffs „Wirtschaftsbeteiligter“ um den Begriff „natürliche Person“ erweitert wird.

Für die Zwecke der neuen Vorschriften bedeutet „Wirtschaftsteilnehmer“ daher „eine natürliche Person, eine befugte natürliche Person, ein Einzel- oder Familienunternehmen, eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person mit Rechtspersönlichkeit, die Beherbergungs-, Verpflegungs- und andere spezifische Dienstleistungen in Beherbergungsbetrieben als Eigentümer und/oder Verwalter derselben erbringt, bzw. eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person mit Rechtspersönlichkeit, die reisebürospezifische wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt“.

Gemäß dem neuen Erlass müssen die Wirtschaftsteilnehmer und natürliche Personen, welche Eigentümer von Beherbergungsbetrieben mit Beherbergungsfunktionen wie Ferienwohnungen und/oder Mietzimmern in Familienwohnungen sind, für die Ausstellung der Klassifizierungsbescheinigung der für den Tourismus zuständigen zentralen öffentlichen Einrichtung folgende Unterlagen vorlegen:

 

  1. a) standardisierter Antrag auf Erteilung des Klassifizierungszertifikats durch natürliche Personen als Wirtschaftsbeteiligte;
  2. b) standardisiertes Formblatt für die nominale Klassifizierung von Unterkunftsräumen nach Kategorie und Typ;
  3. c) Kopie des Personalausweises der antragstellenden natürlichen Person, die Eigentümer des Beherbergungsbetriebs ist;
  4. die Vereinbarung der Mieter-/Eigentümergemeinschaft oder die Vereinbarung der Eigentümer, mit denen die natürliche Person als Wirtschaftsteilnehmer gemeinsame horizontale und vertikale Wände hat, aus denen sich die in der jeweiligen Beherbergungsstruktur durchzuführenden Tätigkeiten ergeben.;
  5. das Dokument zum Nachweis des Eigentums an der Beherbergungsstruktur und die Adresse des jeweiligen Betriebs.

Wirtschaftsteilnehmer, die natürliche Personen sind, können die Einstufung nur für eine Höchstzahl von 7 Zimmern in der Beherbergungsstruktur Appartements und/oder Zimmer zur Miete in Privatwohnungen beantragen, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen, in denen sie sich befinden.

Klarstellungen bezüglich der Klassifizierungsbescheinigung für Wirtschaftsbeteiligte, die natürliche Personen sind:

Nachdem in der Öffentlichkeit einige falsche Informationen aufgetaucht sind, hat das Ministerium für Unternehmertum und Tourismus in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung folgende Klarstellungen vorgenommen:

  • Der am 01.03.2022 im Amtsblatt veröffentlichte Ministerialerlass schränkt die Vermietung von Hotelappartements über AirBNB, Booking oder andere ähnliche Plattformen nicht ein, bzw. verbietet sie nicht, sondern legt das Verfahren zur Klassifizierung von Unterkünften fest, die von Privatpersonen betrieben werden, um den unlauteren Wettbewerb bzw. das Phänomen des „Schwarztourismus“ und damit implizit die Steuerhinterziehung zu verringern. In diesem Bereich der Vermietung werden nicht steuerpflichtige Einkünfte erzielt; interne Analysen zeigen, dass es etwa 5.000 Strukturen gibt, die diese Art von Tätigkeit ausüben.
  • Diese Regelung, die durch die MAT-Verordnung Nr. 510/2022 gefördert wird, ist auch in der Verordnung Nr. 58 vom 21. August 1998 über die Organisation und Entwicklung der touristischen Aktivitäten in Rumänien vorgesehen. Vertreter des Ministeriums weisen darauf hin, dass es bisher ein Regelungsvakuum für Einzelpersonen gibt, die Wohnungen auf kurzfristiger Basis (in Hotelunterkünften) mieten. Konkret heißt es zu Artikel 28: „Zum Schutz der Touristen dürfen das Anbieten, Vermarkten und Verkaufen von touristischen Dienstleistungen und Pauschalreisen sowie die Schaffung von touristischen Produkten im Hoheitsgebiet Rumäniens nur durch vom Tourismusministerium zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfolgen, die Inhaber einer Tourismuslizenz oder eines Klassifizierungszertifikats, dem Fall nach, sind“.
  • Jede natürliche Person kann ihre Wohnung als Touristenwohnung vermieten, indem sie beim Ministerium für Unternehmertum und Tourismus eine kostenlose Klassifizierung erhält.
  • Touristische Aktivitäten, die in Eigentumswohnungen durchgeführt werden, können das tägliche Leben der Bewohner beeinträchtigen. Mehrfamilienhäuser sind keine Hotels. Aus diesem Grund sieht die Ministerialverordnung unter der Prämisse der Beachtung der gegenseitigen Rechte vor, dass die Zustimmung der Nachbarn, mit denen der Wirtschaftsteilnehmer gemeinsame Wände hat, eingeholt werden muss, um das Klassifizierungszertifikat zu erhalten. So ist beispielsweise der Nachbar mit gemeinsamen Wänden direkt vom Lärm betroffen, der von Touristen während ihrer Ruhezeiten verursacht werden könnte.
  • Wenn es an einem Dialog mit den Nachbarn mangelt, von denen der Wirtschaftsteilnehmer die Zustimmung für die Einstufung der touristischen Aktivitäten einholen muss, kann er sich an die Eigentümer- oder Mietervereinigung wenden. Die Ministerialverordnung sieht dies vor.
  • Die Maßnahme erleichtert den Eintritt neuer Akteure in den Wettbewerbsmarkt, was zu einer Steigerung der Qualität der touristischen Dienstleistungen führen kann. Alle Teilnehmer müssen die gleichen Rechte und Pflichten haben.

Rechtsgrundlage:

-Verordnung M.A.T.510/2022 zur Änderung und Vervollständigung der methodischen Normen für die Ausstellung von Klassifizierungszertifikaten für Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Tourismuslizenzen und Patente, genehmigt durch die Verordnung des Präsidenten der Nationalen Tourismusbehörde Nr. 65/2013;

-Regierungsverordnung 58/1998 über die Organisation und Entwicklung der touristischen Aktivitäten in Rumänien;

  • http://turism.gov.ro/