ANAF Order Nr.237 über die Änderung und Ergänzung der OpANAF Nr. 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formblätter für die Erklärung von Steuern und Gebühren mit Eigenbesteuerung oder Quellensteuer wurde im Amtsblatt (Teil I Nr. 178) vom 23. Februar 2022 veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass das intelligente PDF des Formulars 100 am 24. Februar 2022 veröffentlicht wurde und über den folgenden Link heruntergeladen werden kann:
https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/100.html
017 | Formblattbezeichnung | Unterstützungsprogramme | Hinweise/ Dokumentation | |
085 | ||||
100 | JAVA | |||
101 | 100 – Erklärung zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt, gemäß OPANAF Nr. 64 / 18.01.2022 und OPANAF Nr. 237 / 18.02.2022 gültig ab 12/2021-veröffentlicht am 24.02.2022 |
Soft A |
Soft J | Anhang Validierungen
Schema XSD |
104 | ||||
105 |
Die Erklärung 100 wurde von der ANAF geändert, um die in der DRINGLICHKEITSERLAß 153/2020 vorgesehenen Steuerermäßigungen gemäß Verordnung Nr. 237/2022 hervorzuheben.
Wir erinnern Sie daran, dass die gesetzliche Frist für die Einreichung der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen – das vierte Quartal 2021 und die spezifische Steuer – das zweite Halbjahr 2021 der 25. Juni 2022 ist.
Um die neuesten gesetzlichen Neuerungen umzusetzen, hat die ANAF beschlossen, OPANAF Nr. 587/2016 zu ändern und zu ergänzen, um das Muster und den Inhalt der Formulare zu genehmigen, die für die Erklärung von Steuern und Gebühren mit einem Regime der Niederlassung durch Selbstbesteuerung oder Quellensteuer verwendet werden .
Wir erwähnen, dass die Voraussetzungen der D100-Änderung die folgenden sind:
Die folgenden Änderungen wurden durch die Regierungsverordnung Nr. 8/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 //Steuergesetzbuch // vorgenommen:
- die Änderung von Artikel 43 Absatz (3) in dem Sinne, dass alle Situationen ihrer Ausschüttung in den Regelungsbereich der Dividendensteuer aufgenommen werden.
- Ergänzung von Art. 45 mit einer Übergangsbestimmung zur Vorauszahlung für das erste Quartal jedes Geschäftsjahres / geänderten Geschäftsjahres in Höhe des Betrags, der sich aus der Anwendung des Steuersatzes auf den Buchgewinn des Zeitraums für ergibt die die Vorauszahlung von Steuerzahlern geleistet wird, die die jährliche Gewinnsteuer mit Vorauszahlungen erklären und bezahlen und die unter die Bestimmungen von Artikel I der RegierungsDringlichkeitserlass Nr. 153/2020 samt nachfolgenden Änderungen fallen
Durch die DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 130/2021 bezüglich einiger finanz- und haushaltspolitischer Maßnahmen, der Verlängerung einiger Fristen sowie der Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte wurde Artikel 132 Absatz (2) // Steuergesetzbuch // geändert. Gleichfalls wurde auch die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge, der Einkommensteuer und der Nennaufzeichnung der Versicherten für die Rentenzahler eingeführt.
Gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 153/2020 zur Einführung von steuerlichen Maßnahmen zur Stimulierung der Aufrechterhaltung / Erhöhung des Eigenkapitals sowie zur Vervollständigung einiger normativer Akte werden Steuerpflichtige, Steuerzahler, die für bestimmte Tätigkeiten spezifische Steuern zahlen, von Steuerermäßigungen profitieren.
Dementspechend wurden, wie oben erwähnt, während der Anwendung von Artikel I der erwähnten Notstandsverordnung, neue Erklärungsfristen für das vierte Quartal bei der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen und für das zweite Halbjahr bei der tätigkeitsspezifischen Steuer vorgesehen, jeweils bis einschließlich 25. Juni des Folgejahres.
Regierungsverordnung (HG) Nr. 70/2022 genehmigte das Verfahren zur Einziehung der Lizenzgebühren, die durch Konzessionen aus Aktivitäten zur Ausbeutung der Oberflächenressourcen des Staates und der kohlensäurehaltigen oder nicht kohlensäurehaltigen natürlichen Mineralwässer erhalten wurden
Daher werden die Art und Weise der Deklaration und der Zahlung der durch Konzession erhaltenen Lizenzgebühren aus Aktivitäten zur Ausbeutung von kohlensäurehaltigen oder nicht kohlensäurehaltigen natürlichen Mineralwässern und von Oberflächenressourcen des Staates, geregelt, gemäß Artikel 45^1 Absatz (2) des Bergbaugesetzes Nr. 85 / 2003 sowie der Lizenzgebühren, die durch Konzessionen aus Aktivitäten zur Ausbeutung der Oberflächenressourcen des Staates erhalten wurden, stellend landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß den Bestimmungen von Artikel 307 Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2019 über das Verwaltungsgesetzbuch, die Zahlungsweise und die Erhebung der Lizenzgebühr, dar.
20 % dieser Lizenzgebühren gelten gemäß den genannten Vorschriften als Einnahmen für den Staatshaushalt.
Angesichts der oben genannten Änderungen, Änderungen, die eine Änderung des Formblatts D100 erforderlich machten, ergaben sich die wichtigsten Änderungen der ANAF Verordnung Nr. 237/2022:
- Änderung des Formulars 100 „Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt“ und des Formulars 710 Änderungserklärung zur Hervorhebung der Steuerermäßigungen gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 153/2020
- Änderung und Vervollständigung der Klassifikation der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt, nämlich:
- Streichung des Postens 73 „Pensionseinkommensteuer“ aus der Nomenklatur der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt;
- Aufnahme von zwei neuen Stellen:
- Lizenzgebühren, die durch Konzessionen aus Aktivitäten zur Ausbeutung von Oberflächenressourcen und von kohlensäurehaltigen oder nicht kohlensäurehaltigen natürlichen Mineralwässern erhalten werden;
- Lizenzgebühren, die durch Konzessionen aus Aktivitäten zur Ausbeutung der Ressourcen der Staatsoberfläche erhalten wurden, die Länder mit landwirtschaftlicher Bestimmung darstellen.
- Änderung und entsprechende Ergänzung der Anleitung zum Ausfüllen des Formulars 100 Erklärung zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt:
- Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen – während der Anwendung der Bestimmungen von Artikel I der Notstandsverordnung Nr. 153/2020 der Regierung,für Einkommensteuerzahler von Kleinstunternehmen,abweichend von den Bestimmungen des Art. 56 // Steuergesetzbuch // endet die Abgabefrist für die Erklärung für das vierte Quartal bis zum 25. Juni einschließlich des Folgejahres;
- Tätigkeitsbezogene Steuer – Abgabefrist für die Erklärung für das zweite Semester ist der 25. Juni einschließlich des Folgejahres
Reihe 1.3 « Steuererniedrigung nach der DRINGLICHKEITSERLASS. Nr.153 / 2020 » – die Steuerermäßigung wird gegebenenfalls gemäß der RegierungsDringlichkeitserlass Nr. 153/2020 registriert, gemäß der RegierungsDringlichkeitserlass Nr. 153/2020 zur Einrichtung von steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung / Erhöhung des Eigenkapitals, sowie für die Vervollständigung einiger normativer Akte. Diese Zeile wird nur von den Steuerzahlern ausgefüllt, die die Einkommensteuer der Kleinstunternehmen bzw. die für einige Tätigkeiten spezifische Steuer entrichten.
Infos betreffs der Steuerforderung
I Steuern und Abgaben, die auf das einheitliche Konto eingezahlt werden
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Krt. Nr. | Bezeichnung der Steuerforderung | Summe (Lei) | |
| Budgetcode | 1. Geschuldet | |
1.1. vergebene Patenschaften und Stipendien | |||
1.2. Anschaffungskosten für elektronische Fiskalregistrierkassen | |||
1.3. Steuererniedrigung nach OUG Nr. 151/2020 | |||
2. Zur Zahlung (Zeile 1- (Zeile 1.1. + Zeilen 1.2 + Zeile 1.3) | |||
Gesamtzahlungsverpflichtungen |
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 41 Absatz (8) des Gesetzes Nr. 227/2015 mit späteren Änderungen und Ergänzungen können Steuerzahler, die die jährliche Gewinnsteuer mit Vorauszahlungen erklären und zahlen und die unter die Bestimmungen von Artikel I des die DRINGLICHKEITSERLASS Nr. 153 / 2020 zur Einrichtung steuerlicher Maßnahmen zur Stimulierung des Erhalts / der Erhöhung des Eigenkapitals, sowie für den Abschluss einiger normativer Akte leistet die Vorauszahlung für das erste Quartal jedes Geschäftsjahres / geänderten Geschäftsjahres in Höhe des Betrags, der sich aus der Anwendung des Steuersatzes auf den Buchgewinn des Zeitraums ergibt, für den die Vorauszahlung gilt erfolgt, bis zum 25. des auf das erste Quartal folgenden Monats.
Diese Regel gilt auch für Steuerzahler, die sich im zweiten Jahr der in Artikel 41 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 vorgesehenen Pflichtfrist befinden, mit nachträglichen Änderungen. Die Anwendung der Berechnungsvorschrift der Vorauszahlung für das erste Quartal beginnt mit dem Geschäftsjahr 2022 bzw. mit dem modifizierten Geschäftsjahr, das 2022 beginnt und das mit dem Geschäftsjahr 2026 bzw. mit dem modifizierten Geschäftsjahr ab 2026 endet.
Rechtliche Grundlage:
- – ANAF-Verordnung 237/2022 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Präsidenten der ANAF Nr.
- – ANAF-Verordnung 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formulare für die Erklärung von Steuern und Gebühren mit einer Regelung der Niederlassung durch Selbstbesteuerung oder Quellensteuer;
- anaf.ro